Besonderheiten der Konsignation
Die Konsignation gilt als einstufig, wenn der Konsignationsverantwortliche alle Schritte selbst durchführt.
Sie gilt als zweistufig, wenn der Arbeitsverantwortliche die Schritte der Kennzeichnung und Überprüfung übernimmt.
Wenn dieselbe Person sowohl die Konsignation als auch die Arbeiten durchführt, ist kein gesonderter Nachweis erforderlich.